I. Allgemeine Geschäftsbestimmungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für das PLUS Open Air – 25 Jahre Prima leben und stereo e.V. (künftig: PLUS OA), gelten für Personen, die Tickets erwerben und/oder die Veranstaltung besuchen (künftig: Besucher:innen). Beim Kauf eines oder mehrerer Tickets zum PLUS OA finden zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Ticketpartners Anwendung, über die das Ticket gekauft wurde. Gleichzeitig gilt die Hausordnung des PLUS OA. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets werden die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Die AGB dienen zudem als Hausordnung für Besucher:innen.
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Veranstalter ist der ehrenamtliche Kulturverein Prima leben und stereo e.V. (künftig: der Veranstalter). Dieser hat seinen Sitz an folgender Adresse: Domberg 16, 85354 Freising; info@primalebenundstereo.de, Vorstand i. S. d. § 26 BGB (einzelvertretungsberechtigt): Christian Richter, Robert Pietsch, Johanna Kaindl, eingetragen beim Amtsgericht München: VR 1206955.
1.2 Die Veranstaltung PLUS OA besteht aus der Gesamtheit der Programmabläufe (Musik- sowie andere Darbietungen) sowie den unmittelbar zu dieser Veranstaltung getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, dem Aufenthalt und der Abreise der Besucher.
1.3 Veranstaltungsort ist der Vöttinger Weiher (Bachstraße, 85354 Freising).
1.4 Veranstaltungszeitraum ist der 26.07.2024 – 27.07.2024.
1.5 Das Festivalgelände beinhaltet alle eingezäunten Bereiche des Veranstaltungsortes deren Betreten durch Einzäunung eingeschränkt wurden und für die der Zutritt nur mit gültigem Eintrittsticket gewährt wird.
2. Erwerb von Tickets
Tickets können ausschließlich über Ticketmaster erstanden werden. Es gelten somit zudem die AGB von Ticketmaster. Diese sind unter www.universe.com/terms#EUNEW zu finden.
3. Geländeöffnungszeiten
Die Geländeöffnungszeiten sind wie folgt:
a) Freitag, den 26.07.2024 von 14:00 Uhr – 02:00 Uhr
b) Samstag, den 27.07.2024 von 12:00 Uhr – 02:00 Uhr
4. Anreise/Abreise
4.1 Anreise/Abreise mit PKW
Die Anreise mit dem PKW ist möglich. Es befinden sich in näherer Umgebung diverse Parkmöglichkeiten. Diese sind namentlich der P+R Parkplatz des Freisinger Bahnhofs, der Parkplatz der Technischen Universität München mit Sitz in Weihenstephan und der Parkplatz an der Sauwiese. Private Parkplätze von Anwohnern in unmittelbarer Nähe zum Festival sind freizuhalten. Besucher:innen sind dazu angehalten, von den Parkplätzen mit Hilfe der Shuttlebusse zum Festivaleingang zu gelangen (siehe Ziffer 4.2).
4.2 Anreise/Abreise mit Öffentlichen Verkehrsmitteln
Die Anreise erfolgt via Bus und Bahn zum Freisinger Bahnhof. Von hier werden durch den Veranstalter Shuttlebusse bereitgestellt. Diese bringen Besucher:innen zum Festivalgelände. Des Weiteren fahren die Shuttlebusse die Parkplätze Sauwiese und TUM ab. Und anschließend wieder zum Bahnhof zurück. Die Abreise erfolgt auf die gleiche Weise.
4.3 Anreise/Abreise mit Fahrrad
Die Anreise mit dem Fahrrad erfolgt bis zum Festivalgelände. Am Graßl-Hof (Bachstraße 20 – 22, 85354 Freising gegenüber des Sportvereins Vötting. Hier werden durch den Veranstalter Fahrradständer zur sicheren Befestigung mit einem von Besucher:innen mitgebrachten Fahrradschloss aufgestellt. Die Fahrradständer befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Eingang des Festivalgeländes.
4.4 Anreise zu Fuß
Die Anreise zu Fuß kann direkt bis zum Eingang des Festivals erfolgen.
5. Zutrittsberechtigung
Grundsätzlich haben nur Besucher:innen Zugang zum Festivalgelände. Zur Validierung ist zwingend ein Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Besucher:innen ohne gültigen Lichtbildausweis wird der Zugang zum Festivalgelände nicht gestattet! Kindern von 0 – 15 Jahren ist der Zutritt zum Festival nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person erlaubt. Jugendlichen ab 16 Jahren wird der Aufenthalt am Veranstaltungsort bis zum Ende der Veranstaltung (02:00 Uhr) gestattet. Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes gelten entsprechend.
Das Eintrittsticket wird an der Kasse endgültig entwertet und Besucher:innen bekommen zum Nachweis ein Armband. Mit diesem Armband haben Besucher:innen während den Öffnungszeiten Zutritt zum Festivalgelände. (Für einen Tag / das Wochenende je nach gebuchtem Ticket). Ein Verlust oder eine Zerstörung des Armbands führt zum Verlust der Zutrittsberechtigung.
6. Ausschluss von Besucher:innen
Liegen wichtige Gründe vor, insbesondere wenn Besucher:innen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten jeglicher Art (z.B. Körperverletzung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung, Abbrennen von Pyrotechnik) begehen oder aufgrund ihres Gesundheitlichen Zustands andere Besucher:innen gefährden (z.B. Corona), macht der Veranstalter von seinem Hausrecht Gebrauch und wird Besucher:innen von der Veranstaltung ausschließen. In diesem Fall verlieren Eintrittskarten bzw. Armbänder ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
7. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet ausschließlich für vorsätzliche oder grobfahrlässige Schäden, die durch den Veranstalter oder das Zutun des Veranstalters begangen wurden, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Für Schäden, die das Hörvermögen betreffen, haftet der Veranstalter nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Gebrauch von Gehörschutz wird aufgrund der erhöhten Lautstärke dringend empfohlen. Die Haftung für Schäden, die ausschließlich dem Risikobereich von Besucher:innen zuzurechnen sind, übernimmt der Veranstalter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Haftungsfragen gelten vorrangig.
8. Barrierefreiheit
Besucher:innen mit Behinderung, die über einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis mit Markenzeichen B verfügen, und deren benötigte Begleitperson benötigen beide ein gültiges Eintrittsticket, um Zugang zum Festivalgelände zu erhalten. Für diese Besucher:innen gibt es – um zur Hauptbühne zu gelangen – einen gesonderten Eingang sowie einen extra Bereich vor der Hauptbühne. Das restliche Gelände ist barrierefrei.
9. Orientierung (Meetingpoint)
Der Merchandise-Stand ist ein geeigneter Ort, um sich zu treffen, wenn man sich aus den Augen verloren hat. Er dient außerdem als Anlaufstätte für Informationen und zur Klärung von Fragen und weiteren Angelegenheiten. Die Meetingpoints werden durch folgendes Symbol gekennzeichnet:
10. Kontrollen durch Ordnungsdienst
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung finden am Einlass zum Festivalgelände Personen- (sogenannte Body-Checks) und Gegenstandskontrollen (z.B. Handtaschen, Rucksäcke, Jutebeutel u. ä.) durch einen Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher:innen den Zutritt zum Festivalgelände zu verweigern. Dies geschieht u.a. wenn:
a) Verbotene Gegenstände und/oder Substanzen mitgeführt werden (siehe hierzu II. Hausordnung),
b) keine Zutrittsberechtigung (Armband) vorgelegt werden kann,
c) Besucher:innen auffälliges Verhalten zeigen (erhöhte Aggressivität, starke Trunkenheit oder in ähnlicher Weise beeinflusst durch den Konsum von Betäubungsmitteln),
d) Besucher:innen die Kontrolle durch den Ordnungsdienst verweigern,
e) eine sonstige Bestimmung der AGB nicht eingehalten wird.
11. Bild- und Tonaufzeichnungen
11.1 Zum Festivalgelände dürfen maximal Kleinbildkameras sowie Handys/Smartphones mit Kamerafunktion mitgebracht werden. Die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art, Videokameras und Audioaufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte ist verboten. Der Zutritt zum Festivalgelände kann Besucher:innen verweigert werden, wenn diese nicht bereit sind den oben angeführten Gegenstand zurückzulassen oder dem Personal zu übergeben.
11.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildaufnahmen des PLUS OA liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.
12. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Der Veranstalter kann Bild-, Film- und Tonaufnahmen während des PLUS OA anfertigen. Dies kann jeweils Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Festivalgeländes, willigen Besucher:innen unwiderruflich in die unentgeltliche Anfertigung und Verwendung der entstandenen Aufnahmen ein, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten (z.B. Presse) im Zusammenhang mit dem PLUS OA erstellt werden. Dies schließt insbesondere die digitale Verbreitung z.B. direkt über das Internet mit ein. Besucher:innen räumen dem Veranstalter oder dessen Beauftragen, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes Recht zur Aufnahme und weiteren Verwendung sämtlicher Aufnahmen zu kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken ein. Dies beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Übersendung, öffentlich zugänglich machen oder weitere Formen mit ein.
13. Trinkwasser
Für Besucher:innen gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, an den Getränkeständen kostenlos Leitungswasser zu erhalten (lediglich das Becherpfand ist kostenpflichtig). Bei sehr hohen Temperaturen werden zusätzliche Stellen zur Versorgung mit kostenlosem Leitungswasser eingerichtet.
14. Getränke/Essen
Besucher:innen haben am Festivalgelände die Möglichkeit, sich an diversen Ständen kostenpflichtig mit diversen Getränken und Speisen zu versorgen.
15. Baden
Am Festivalgelände gibt es für Besucher:innen die Möglichkeit, während den Betriebszeiten im Vöttinger Weiher baden zu gehen. Die Betriebszeiten des Weihers sind:
a) Freitag, 26.07.2024 von 14:00 – 20:30 Uhr
b) Samstag, 27.07.2024 von 12:00 – 20:30 Uhr
Der Badebetrieb wird von einem Bademeister überwacht und von der Wasserwacht gesichert. Alkoholisierten oder unter Betäubungsmittel stehenden Besucher:innen ist es untersagt, den Weiher zu betreten.
16. Merchandise
Während der Öffnungszeiten können Besucher:innen am ausgewiesenen Merchandise-Stand – welcher gleichzeitig als Informationsstätte dient – kostenpflichtig sogenannte Merchandise-Produkte des Veranstalters und der verschiedenen Künstler erwerben. Dies schließt insbesondere Kleidung ein.
17. Absage / Verlegung / Programmänderungen
17.1 Das PLUS OA kann abgesagt werden. Besucher:innen informieren sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unseren Kommunikationskanälen (Webseite, Instagram, Facebook), ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.
17.2 Beim Programmablauf des PLUS OA kann es zu Änderungen kommen. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche von Besucher:innen wegen Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht.
17.3 Die Haftung des Veranstalters bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen des PLUS OA beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements einschließlich Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit dem PLUS OA, die Besucher:innen getroffen haben, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere für getätigte Aufwendungen. Die Regelungen für die Haftung ist Ziffer 6 zu entnehmen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Käufer eines Tickets vernünftigerweise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder mehrerer Künstler im Line-Up eines Festivals stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.
17.4 Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Auflage durch Autoritäten) wird der Veranstalter das PLUS OA soweit und sobald möglich und zumutbar nachholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit.
18. Sperrung / Räumung von Flächen
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Ticketpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
19. Witterungseinflüsse
Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher (z.B. amtliche Unwetterwarnung) die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. In diesen Fällen gelten die Regelungen der Ziffer 17.
20. Aushänge / Anweisungen
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.plus-openair.de sowie den Kommunikationskanälen auf Social Media.
21. Verbot Gewerbsmäßigen Pfandsammelns
Das gewerbsmäßige Pfandsammeln ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt. Zuwiderhandlungen werden als Diebstahl zur Anzeige gebracht und führen zu einem unmittelbaren und dauerhaften Hausverbot.
II. Hausordnung des Festivalgeländes
1. Geltung der Hausordnung
Festivalgelände beinhaltet alle eingezäunten Bereiche des Veranstaltungsortes deren Betreten durch Einzäunung eingeschränkt wurden und für die der Zutritt nur mit gültigem Eintrittsticket gewährt wird.
2. Anordnungen des Veranstalters
Den Anordnungen des Veranstalters und deren Beauftragten, insbesondere der Ordnungskräfte ist jederzeit Folge zu leisten.
3. Betreten des Festivalgeländes
Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Armband, das vom Veranstalter ausgegeben wird, erlaubt.
4. Kein Eintritt für auffällige Besucher:innen
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar durch Konsum von Betäubungsmitteln auffällige Besucher:innen haben keinen Anspruch auf Einlass ins Festivalgelände.
5. Sicherheitskontrollen
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung finden am Einlass zum Festivalgelände Personen- (sogenannte Body-Checks) und Gegenstandskontrollen (z.B. Handtaschen, Rucksäcke, Jutebeutel u. ä.) durch einen Ordnungsdienst statt.
6. Verbotene und erlaubte Gegenstände
6.1 Zu den verbotenen Gegenständen gehören u.a.
a) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Arten von Waffen aller Art,
b) Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug,
c) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer),
d) Laserpointer aller Art,
e) Alle Arten von mitgebrachten Getränken, Flüssigkeiten und Speisen in jeglicher Form,
f) Flaschen aller Art,
g) Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten,
h) Möbelstücke und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände,
i) Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel),
j) Sonstiges Campingequipment,
k) Musikanlagen aller Art (mit Ausnahme von Smartphones),
l) Einkaufswägen,
m) Tiere aller Art,
n) Offene Feuer,
o) Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
p) Megaphone und ähnliche Lautsprechereinrichtungen,
q) Sperrige Gegenstände (z.B. Motorradhelme, Regenschirme, Fahnenstangen),
r) Selfie-Sticks,
s) Aufzeichnungsgeräte aller Art (Ausnahme: Smartphones und Kleinbildkameras),
t) Große Ketten, Nietengürtel und – Armbänder und ähnliche Accessoire die dazu geeignet sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusenken,
u) Cannabis aller Art.
6.2 Zu den erlaubten Gegenständen gehören persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände. Dies sind u.a.
a) Sonnencreme
b) Feuerzeug
c) Medikamente (Asthmaspray, Tabletten etc.)
d) Powerbank
e) Kontaktlinsenflüssigkeit
f) Desinfektionsflüssigkeit
g) Zigaretten und E-Zigaretten
h) Insulinspritzen (nur s.c. Applikation = sehr kurze Nadel)
i) Insulinfläschchen
j) Babynahrung
6.3 Das Mitführen der vorstehend genannten verbotenen Gegenstände kann zur Abweisung von Besucher:innen von der Veranstaltung führen. Weitere nicht in der Liste beinhaltete Gegenstände werden nach Einzelfallprüfung durch den Ordnungsdienst vor Ort entschieden.
7. Trinkwasser
Für Besucher:innen gibt es die grundsätzlich die Möglichkeit, an den Getränkeständen kostenlos Leitungswasser zu erhalten (lediglich das Becherpfand ist kostenpflichtig). Bei sehr hohen Temperaturen werden zusätzliche Stellen zur Versorgung mit kostenlosem Leitungswasser eingerichtet.
8. Fluchtwege
Fluchtwege und Treppen sind jederzeit freizuhalten und dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
9. Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter zu entsorgen.
10. Jugendschutz
Das Jugendschutzgesetz gilt entsprechend auf dem Festivalgelände.
11. Toiletten
Die Nutzung der bereitgestellten Toiletten während der Veranstaltung ist verpflichtend. Andere Stellen dürfen nicht zur Erleichterung verwendet werden.
12. Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden zur Anzeige gebracht.
13. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten und Besteigen von Wellenbrechern, Zäunen, Lichtmasten, jeglicher Art von Aufbauten, Gebäuden, Sanitäranlagen, Stromkästen und anderen infrastrukturellen Gegenständen ist strengstens verboten!
14. Aufenthalt auf dem Festivalgelände ohne Berechtigung
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem Festivalgelände aufhalten, werden des Geländes verwiesen und wegen Leistungserschleichung nach §265a StGB und Hausfriedensbruch gem. §123 StGB angezeigt.
15 Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Besucher:innen zu üben.
16. Ausschluss von Besucher:innen
Liegen wichtige Gründe vor, insbesondere wenn Besucher:innen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten jeglicher Art (z.B. Körperverletzung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung, Abbrennen von Pyrotechnik) begehen oder aufgrund ihres Gesundheitlichen Zustands andere Besucher:innen gefährden (z.B. Corona) macht der Veranstalter von seinem Hausrecht Gebrauch und wird Besucher:innen von der Veranstaltung ausschließen. In diesem Fall verlieren Eintrittskarten bzw. Armbänder ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
17. Verbot der Gefährdung anderer Besucher:innen
Jede Gefährdung anderer Besucher:innen – insbesondere durch „Crowd-Surfen“, „Circle/Wall of Death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer, Nebelkerzen) ist strengstens verboten. Ziffer 16. gilt entsprechend.